Rettungswegtechnik

Prüfung von Brandschutztüren

Zugelassene Brandschutztüren sind hochwertige Bauprodukte, die alle an sie gestellten Anforderungen erfüllen – vorausgesetzt sie werden fachgerecht eingebaut und betrieben.

Immer wieder zeigt sich, dass Brandschutztüren falsch bzw. unzureichend eingebaut werden, was im Brandfall zu einem vorzeitigen Versagen führen kann. Grundsätzlich gilt, dass der Betreiber für den einwandfreien Zustand und die Funktion von Brandschutztüren verantwortlich ist.

Die DIN 4102 schreibt dem Betreiber vor, mindestens einmal jährlich eine Prüfung der Brandschutztüren und -tore auf ordnungsgemäßes und störungsfreies Zusammenwirken aller Geräte vornehmen zu lassen, sofern nicht im Zulassungsbescheid eine kürzere Frist angegeben ist. Diese Prüfungen und Wartungen dürfen nur von einem Sachverständigen ausgeführt werden.

Wir unterbreiten Ihnen gerne ein Angebot zur Überprüfung Ihrer Brandschutztüren.

Jährliche Überprüfung

Bei der jährlichen Prüfung und Wartung ist neben der Überprüfung der Melder auch eine Wartung aller Geräte, d.h. auch der Feststellvorrichtung vorzunehmen. Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt der Prüfung sind im Prüfprotokoll aufzuzeichnen und beim Betreiber aufzubewahren. Dieses Prüfprotokoll dient als Nachweis gegenüber Behörden und Versicherungen.

Grundlagen zur Prüfung von Brandschutztüren und -Tore werden in der/den

  • ArbStättV § 53, MBO /LBO § 17
  • Richtlinien für Feststellanlagen

geregelt.

Wartung

Jedoch wird durch regelmäßige Wartungen und Prüfungen nicht nur die Betriebssicherheit, sondern insbesondere auch die Lebensdauer der jeweiligen Anlage um ein Vielfaches erhöht.

Anforderungen an Brandschutztüren

  • Brandschutztüren müssen selbstschließend ausgeführt werden. Selbstschließend bedeutet, dass die Brandschutztür selbstständig, zuverlässig und vollständig schließen.
  • Brandschutztüren müssen die in der DIN 4102-5 festgelegten mechanischen Beanspruchungen so widerstehen, dass sie voll funktionsfähig bleiben und keine Beschädigungen aufweisen.
  • Brandschutztüren müssen den Anforderungen an die Dauerfunktionstüchtigkeit nach der DIN 4208-12 erfüllen.
  • Brandschutztüren müssen nach den Anforderungen der Musterbauordnung immer mindestens dichtschließend sein.
  • Brandschutztüren dürfen nur mit Beschlägen, Drückergarnituren und Schlösser ausgerüstet werden wenn die bauaufsichtlichen Eignungsnachweise vorliegen.

Wir als zertifizierte Sachverständige unterbreiten Ihnen gerne ein Angebot zur Überprüfung Ihrer Brandschutztüren und Feststellanlagen.

Wünschen sie weitere Informationen?

Dann zögern sie nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen.

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